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Eigene Pflege bzw. Absicherung der Pflegepersonen
Für Personen, die mindestens 14 Stunden wöchentlich nicht erwerbsmäßig die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen durchführen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, entrichten die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen sowie die Beihilfefestsetzungsstellen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge, die sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit und der Pflegestufe des Pflegebedürftigen richtet, lag im Jahr 1997 zwischen 101,- EUR und 355.- EUR monatlich. Während der Pflegetätigkeit ist die Pflegeperson in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Voraussetzung ist, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Beträgt der Pflegeaufwand weniger als 14 Stunden wöchentlich, besteht die Möglichkeit, einen Teil des Pflegegeldes für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzusetzen. In der Arbeitslosenversicherung gilt, dass Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, gleichzeitig die Pflege von Angehörigen übernehmen können, ohne dass der Leistungsanspruch verloren geht.
Berücksichtigung psychisch Kranker und dementer Personen: Nach anfänglichen Schwierigkeiten haben sich Begutachtungsunsicherheiten nun weitgehend gelegt. Die gesetzlichen Grundlagen des §14 SGB XI stellen Personen mit geistig seelischen Erkrankungen denen gleich, die an körperlichen Erkrankungen leiden. Beaufsichtigung und Anleitung gehören mit in den Katalog der Pflegeleistungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes.
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