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Änderungen im Gesetz zur Pflegeversicherung (1999 und 2008)
Pflegegeld Pflegegeld, das im Monat des Todes des Pflegebedürftigen gezahlt wurde, ist nicht mehr anteilig zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Pflegegeld gilt nun bis zum Ende des Sterbemonates.
Beratungsbesuche Pflegebedürftige, die ihre Pflege selbst organisieren, erhalten in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch von einem professionellen Pflegedienst ihrer Wahl, um die Qualität der Pflege sicher zu stellen. (in der Pflegestufe I und II halbjährlich, in der Pflegestufe III vierteljährlich) Bisher musste der Beratungsbesuch von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden (16,- EUR in Pflegestufe I und II, 26,- EUR in Pflegestufe III). Die Kosten werden nun von der Pflegekasse übernommen.
Erhöhte Pflegesätze bei Tages- und Nachtpflege. Die Höchstbeträge für die Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung wurden schrittweise für die Pflegestufe II von 767.- EUR auf 980,-EUR und für die Pflege- stufe III von 1.074,- EUR auf 1.470,- EUR erhöht.
Verhinderungspflege / Ersatzpflege Für die Verhinderungspflege wird von der Pflegekasse bis zu 1.470,- EUR im Jahr gezahlt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Pflege zuvor bereits 12 Monate geleistet wurde. Bei Verwandten bis zum 2. Grad sowie Haushaltsmitgliedern geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufwendungen für die häusliche Pflege nicht höher sind, als bei der dauerhaften Betreuung durch die bisherige Pflegeperson, weil familiäre Pflege in der Regel unentgeltlich geleistet werde. Pflegebedürftige, die ausschliesslich Pflegesachleistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Ersatzpflegeleistungen, weil der ambulante Dienst die Pflege sicher stellt.
Kurzzeitpflege / Urlaubspflege Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden zukünftig auch dann übernommen, wenn die zuvor geleistete Pflege weniger als ein Jahr betrug.
Pflegegeld und Unterhaltsrecht Die Zahlungen von Pflegegeld werden nicht als Vergütungsanteil auf das Einkommen pflegender naher Verwandter angerechnet und haben damit keine Auswirkungen mehr auf eventuelle Unterhaltsansprüche. Dadurch wird verhindert, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau an ihren Ex-Ehemann reduziert wird, wenn sie die Pflege ihrer Mutter oder ihres Kindes sicher stellt und dafür Pflegegeld erhält.
Allgemeines Das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) ist ein Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und vergleichbar mit den Absicherungen gegen Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit sowie der Sicherung des Alterseinkommens. Beiträge zur Pflegeversicherung sind seit dem 1. Januar 1995 zu entrichten. Seit dem 1. April 1995 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der häuslichen Pflege. Ansprüche auf stationäre Leistungen können von Pflegebedürftigen seit dem 1. Juli 1996 geltend gemacht werden. Die Pflegeversicherung ist entstanden, um den Anforderungen, die sich aus der steigenden Lebenserwartung und der Zunahme der Anzahl alter Menschen insgesamt ergeben, sozialverträglich zu gestalten. Die Pflegeversicherung soll dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen und finanziellen Belastungen zu mildern und die Grundversorgung sicher stellen, die im Regelfall ausreicht, die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken.
Besondere Grundsätze, die hier hervorgehoben werden sollen: Immer haben Prävention und Rehabilitation Vorrang vor Pflege. Immer gilt der Grundsatz: ambulante vor stationärer Pflege und teilstationäre vor vollstationärer Pflege. Die Pflegeversicherung stellt vorrangig Hilfen zur häuslichen Pflege zur Verfügung, damit Pflegebedürftige möglichst lange in der gewohnten häuslichen und familiären Umgebung bleiben können. Die Bereitschaft zur Pflege durch Angehörige und / oder andere Personen, die sich an der Pflege beteiligen, soll durch deren sozialen Absicherung gefördert werden. Damit auch zukünftig genügend Pflegeeinrichtungen für die absehbar zunehmende Zahl pflegebedürftiger Menschen vorhanden sind, hängt die Zulassung von Pflegediensten – und Einrichtungen nicht mehr vom Bedarf ab. Vielmehr zielt die Pflegeversicherung darauf ab, den Wettbewerb zu fördern. Pflegeanbieter müssen mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen, um Pflegeleistungen abrechnen zu können.
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