Pflege

Wann leistet die Pflegeversicherung?

Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen beantragt werden. Der Antrag ist an die jeweilige Pflegekasse zu stellen, die identisch ist mit der Krankenkasse.
Nach Antragstellung erfolgt ein Besuch des medizinischen Dienstes der Pflegekasse. Der Besuch dient der Begutachtung des Pflegebedürftigen. Der Gutachter stellt den Umfang des Pflegebedarfs fest und teilt das Ergebnis der Pflegekasse mit.
Die Höhe der Leistungen richten sich nach dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit.

Es sind generell drei Pflegestufen zu unterscheiden. Darüber hinaus gibt es für besonders schwere Pflege die Anerkennung des Härtefalls.

Pflegestufe I
liegt vor, wenn eine erhebliche Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

Pflegestufe II
liegt bei Schwerpflegebedürftigkeit vor

Pflegestufe III
ist bei Schwerstpflegebedürftigkeit gegeben.
 


Wie wird die Pflegestufe ermittelt?

Die Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Regel macht dieser einen Hausbesuch beim Pflegebedürftigen und untersucht ihn. Neben einer körperlichen Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt.

Die Pflegestufe ist abhängig von der Zeit, die durchschnittlich täglich für die Pflege aufgewendet werden muss. Hierbei zählen aber nur die gesetzlich definierten Verrichtungen, soziale Betreuung, Aufsicht und Pflegebereitschaft können bei der Ermittlung der Pflegestufe nicht berücksichtigt werden.

Im Vordergrund steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung).

Die hauswirtschaftliche Versorgung wie einkaufen, kochen, Reinigen der Wohnung, spülen, Wäsche waschen und beheizen der Wohnung wird nachrangig bewertet, eine Pflegestufe scheitert in der Regel nicht am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf.

Behandlungspflege, wie das Geben der Medikamente, Injektionen, Verbandwechsel, können ebenfalls nicht bei der Pflegestufenermittlung anerkannt werden.

Für die Pflegestufe 3 muss unabhängig vom zeitlichen Umfang der Pflege zusätzlich auch ein regelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf (jede Nacht) bestehen.
 


Stufen der Pflegebedürftigkeit ( SGB XI, § 15)

Pflegestufe 1, erheblich Pflegebedürftige
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens einmal täglich
Täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, Grundpflegebedarf überwiegt

Pflegestufe 2, Schwerpflegebedürftig
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mehrmals, mindestens 3xtäglich
Täglicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten, hiervon mindestens 120 Minuten Hilfe bei der Grundpflege

Pflegestufe 3, Schwerstpflegebedürftig
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr
Täglicher Hilfebedarf  mindestens 300 Minuten, hiervon mindestens 240 Minuten Hilfe bei der Grundpflege, mindestens einmal jede Nacht

Pflegestufe 3a, Schwerstpflegebedürftig, Härtefall
Mindestens 7 Stunden Hilfebedarf, hiervon mindestens zwei Stunden jede Nacht oder nächtlicher Hilfebedarf erfordert immer 2 Pflegepersonen.